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Berechtigte Insolvenz / welche Informationen erhalte ich bei einer Insolvenz / Meine Privat - Insolvenz-
Eine Einwohnermeldeamtsanfrage ist eine Anfrage an das zuständige Einwohnermeldeamt mit der Bitte um eine Registerauskunft. Um eine Einwohnermeldeamtsauskunft zu erhalten, müssen verschiedene Dinge geklärt werden:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Betracht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO). Es kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen beantragt werden (sogenanntes Nachlassinsolvenzverfahren).
Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen (§§ 2, 3 InsO). Antragsberechtigt sind die Gläubiger oder der Schuldner selbst (§ 13 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. In § 15a InsO ist die Pflicht zur Antragsstellung z. B. für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person geregelt. Antragsverpflichtet ist primär jeder Geschäftsführer einzeln. Verstöße gegen die Antragspflicht können zu Schadensersatzverpflichtungen führen und strafbar sein. Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), spätestens jedoch binnen 3 Wochen einzureichen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Gemäß § 15a Abs. 3 InsO sind die Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft selbst zur Stellung der Antrages verpflichtet. Quelle: Wikipedia
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